
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindertheater e.V.". Er hat einen Sitz in Husum. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Husum einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Mittel Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder- und Jugendtheaters, insbesondere des Projektes „Kindertheater des Monats“. Dieser Zweck wird insbesondere verfolgt durch: • Gewährung finanzieller Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel für Programmarbeit, Projektarbeit und Produktionsförderung Freier Gruppen im Bereich Kinder und Jugendtheater • Beratung von Freien Gruppen und Projekten im Bereich von Kinder- und Jugendtheater • Öffentlichkeitsarbeit für Kinder- und Jugendtheater • Veranstaltung von Festivals, Kongressen und Fachtagungen
§ 3, Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die MitgliederInnen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die MitgliederInnen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft und Beiträge Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder Austrittserklärung. Diese muss sechs Wochen zum Jahresende erfolgen. Der jährliche Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5: Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6: Mitgliederversammlung und Wahl Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die zwei Kassenprüfer, genehmigt die Jahresabschlüsse, entlastet den Vorstand, beschließt Satzungsänderungen, setzt den Jahresbeitrag fest und beschließt ggf. über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Förderrichtlinien und ggf. Förderbedingungen und Auflagen. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Innerhalb des Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Gewählt und abgestimmt wird durch Handzeichen, sofern kein Widerspruch der Versammlung erfolgt Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
§ 7: Vorstand Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird von der LAG Soziokultur e.V. benannt, ein weiteres Vorstandmitglied von der Veranstalterversammlung des Projektes „Kindertheater des Monats. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Kassenführer, ansonsten bestimmt er die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst. Er kann bestimmte Aufgaben auch anderen Personen oder Institutionen übertragen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Auslagen und Reisespesen werden im Rahmen der im öffentlichen Dienst geltenden Regelungen vergütet. Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 8: Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Schleswig-Holstein e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2dieser Satzung zu verwenden hat.
So beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23.01.2003 in der Jugendbildungsstätte Mühle, Bad Segeberg
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